Das Ostergut zu Esborn

Der Hof Ostermann, auch das Ostergut genannt, befand sich in der Bauerschaft Esborn im Kirchspiel Wengern.

1645 wird das Ostergut bei einem Steuerstreit wie folgt erwähnt:

Dietrich Oisterman hat ein khormündig Gut anß Stift Gevelßbergh gehörigh. Gebe dahin 2 Mr. hartes Kohrns, ist zehendtbar, Ihro Durchl. 2 V., 2 Becker Habern. Das Gebeu in zimblichen esse. Hat 6 Malderscheidt Landts, Weischen ein Maldersch., so versetzet, 8 Schweinrecht, Hof und Garten.

  1. Baue sein Geutgen. Habe einen Einwohner, so ihme 200 Thaler vorgestreckt. Der wohne für die Jahrespfächte. Hab einen alten Vatter und Schwester, wie auch zwey Kinder zu verpflegen.
  2. Hab ein Pferdt, so lahm, damit beschicke nach Vermögen sein Landt, aestimirt – ad 8 Rt.
  3. cessart, nur habe 2 Rindergen vom Jahr, 2 schweinger und eine Saue mit fünf Fercken, aestimirt ad – 9 ½ Rt.
  4. habe ein Rind angenohmen ad ½ Rt.
  5. Leinsaet 1 V. reliqua cessant.

Habe wegen deßen Frauen Kindtquoten außstehen 200 Thaler cur. item noch 400 Thaler, so streitig. Derab wol wenig bekohmen werde.

1697 schloß Albert Ibing Prill mit dem Stift zu Gevelsberg folgenden Pachtvertrag über das Ostergut, welches er nach der Hochzeit mit Catharina Ostermann von seinem Schwiegervater übernahm.

Ich Albrecht Ibing zeuge und bekenne hiemit für mich, meine Erben, und Zuerben, auch in der mannighaften Krafft dieses Reversallbrieffes, demnach mich ihro hochwürden frau abtißin des adligen frey weltlichen Stiffts zum Gevelsberg Ursula Mechtild von Hövell, auf ersuchen Meines Schwiegervatters Johannes Ostermans, belehret haben, und hiemit belehnen, krafft darüber empfangenen Lehnbriefs, mit Ihro Erb und Guth, zu Everßberge im Kirspell von Wenigeren gelegen, genannt das Osterguth, nach Lehn rechte, wie ein Lehnherr sein Lehenman verpflichtet ist. Und habe darauß ihro hochwürden bürge Eyd und Hulde gethan, wie ein Lehenman seinen Lehenherren schuldig ist, deßen bestes zu beförderen und Schaden nach äußerstem Vermögen abzukehren, auch das Guth womit ich belehnet bin, unbeschadiget zu bewaren, darab nicht zu versetzen, versplitteren, noch veräußern, sondern in unbeschadigten Stande bewahren, auch gefolglich zu sein, versprochen zu gezeugen der Warheit, habe nicht allein diesen Reversallbrief mit eigenhändiger Unterschrifft bekraftiget, sonderen auch Liboriy Hosterey gebetten, dieses als ein Gezeuge mit zu unterschreiben, so geschen, auffm hochadlichen Stifft zum Gevelsberg den 30 Marty 1697 ./.

 Albert Ibing

Liborius Hösterey also gezeuge

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