Geschichte des Hofes Berenbruch zu Silschede

Der Hof Berenbruch liegt in der ehemaligen Bauerschaft Silschede. Die erste bekannte Erwähnung stammt aus dem Schatzbuch der Grafschaft Mark aus dem Jahre 1486. Dort heißt es Berenbroyck 5 g bet. 1g   1 oirt noch 2 1/2 g, nil maius. Dieses Schatzbuch war die erste Steuerliste der Grafschaft Mark.

1553 wird ein Johan Berenbrouch als Zeuge bei einer Hofesverpachtung in Esborn erwähnt. 1642/46 wird der Hof Berenbruch wie folgt beschrieben:

Wittibe Berenbruchs hat ein Erbhofsgut ahn den cölnischen Hof zu Schwelm. Die Gebeu stehen alnoch. (Hat) Landts ungefehr 9 oder 10 Maldersch., Weischen 3 Schepelsch., 8 Schweinrecht, Hof und Garten. Gebe Jhr Dhlt. 3 Sch. (Schilling) gr.

  1. Sey eine Wittibe, habe 3 Kinder.
  2. Das Pferdt ihr abgestorben.
  3. Hat 6 Khue, deren 2 ihr (d. h. ihr gehören) und 4 verschrieben. Hat 2 järige uid 2 Saugkalber, 2 Seue mit 10 Saugfercken, aestimiert, waß ihr ist, ad – 24 Rt.
  4. Habe 2 Kalber auf den Mist angenohmen.
  5. Roggen geseet 1 ½ Schep.
  6. Habern 2 ½ Mlr.

10.Leinsaet 2 V., so mißwachsen.

Die älteste und größte Grundherrschaft, die man im Schwelmer Raum und seiner Umgebung kannte, war die des Schwelmer Fronhofes. Ihm unterstanden im Schwelmer Raum fast alle Bauernhöfe, deren Land von selbständig wirtschaftenden, aber dem Fronhof „hörigen“ und seiner Gerichtbarkeit unterworfenen dienst- und abgabepflichtigen Bauern bearbeitet wurde. Die Bezeichnung des Schwelmer Fronhofes als „Kölnischer Hof“ deutet an, daß er längere Zeit den Erzbischöfen von Köln gehörte. Im Jahre 1812 wurden auf Erlaß von Napoleon sämtliche Abhängigkeiten abgelöst und die Höfe freies Eigentum.

Erst durch die preußische Verwaltung wurde entgegen der jahrhundertealten Tradition der Name des Mannes zum Familiennamen bestimmt. Bis dahin war es für eigenhörige Bauern selbstverständlich, daß sie nach den Namen des Hofes genannt wurden, unabhängig von allen möglichen Erbgängen. Der Hofname wurde natürlich als Familienname den Nachkommen weitergegeben. Von aufheiratenden oder anders aufziehenden Personen wurde der Hofname sogleich als neuer Familienname geführt.

Nach dem „neumodischen“ Gesetz blieb bei aufziehenden Männern deren Geburtsname der Familienname der Besitzerfamilie, wobei der Hofname mit dem Zusatz „genannt“ beigefügt wurde. In der Praxis sah es aber so aus, daß die Bauern weiterhin lediglich nach dem herkömmlichen Namen – dem des Hofes – genannt wurden, während sie amtlich anders hießen.

So wurde zum Beispiel aus Arnold Henrich Drögehorn nach seiner Einheiratung auf den Berenbruchschen Hof im Jahre 1712 der Arnold Henrich Drögehorn genannt Berenbruch, seine Kinder trugen nur noch den Familiennamen Berenbruch. Allerdings konnte es vorkommen, daß die Söhne, die in andere Städte abwanderten, wieder den ursprünglichen Namen annahmen. Dies machte auch Arnold Henrich Sohn Johan Jörg Dröghorn, welcher nach seiner Hochzeit nach Blankenstein verzog.

Das Gebiet um Sprockhövel und Silschede wird gemeinhin die Wiege des Ruhrbergbaus genannt. Im Jahre 1754 bereiste der Freiherr vom Stein die damaligen heimischen Zechen, unter anderem die Zeche Sankt Peter in Silschede. Die Mutung dieser Zeche hat das Datum 22. April 1645. Muter waren der Pastor von Wengern, Arnoldus Dröghorn, der die Grube „zum Besten der Kirche“ betreiben wollte, und Thönies Steinhaus, der Pächter des Gutes Steinhausen, auf dessen Grund und Boden diese Grube am Schlebuscher Berg errichtet werden sollte. Im Jahre 1754 wurden immer noch die Nachfahren vom Pastor Arnoldus Dröghorn und Thönies Steinhaus als Gewerken notiert: „Steinhaus und Erbengemeinschaft Dröghorn“. Das in der Mutung 1645 angesprochende Betreiben der Grube zum Besten der Kirche hatte sich also inzwischen zum Wohle der Familie Dröghorn entwickelt. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft Dröghorn war Arnold Henrich Dröghorn, ein Enkel des Pastors Dröghorn. Mit ihm kam die Familie Dröghorn auf den Berenbruchschen Hof und brachte über die Zechenanteile einen gewissen Reichtum und Wohlstand mit. 1888 wurde die Zeche St. Peter endgültig stillgelegt.

Zum Berenbruchschen Hof gehörte nach der Hochzeit von Henrich Berenbruch mit Anna Margaretha Kemna auch der Hof Kemna in der Kemnade zu Silschede. Dadurch hatte Henrich Berenbruch so viele Ländereien zu bewirtschaften, daß er sich nicht in der Lage sah, alles Land zu seinem Nutzen zu bestellen. Deswegen verpachtete er im Jahre 1781 dem Adolph Scharloh für 24 Jahre das Land im Winkel, welches fern vom eigentlichen Berenbruchschen Hof lag. Noch 1827 wurden allerdings Pachtzahlungen für den Kotten im Winkel an den Berenbruchs Hof geleistet. Folgender Pachtvertrag wurde geschlossen:

Wir Endes unterschreibene Eheleute Johann Henrich Behrenbrock fügen hiemit zu wißen, daß nachdahin, daß zu unserm Behrenbrocks Hofe gehöriges Stück Landes der Winckell genant von besagten unserm Hofe so sehr abgelegen, daß deßen Cultur von uns nicht vortheilhaft und mit Nutzen besorget und bewerckstelligt werden kann, vielmehr dieses Stück gemeiniglich durch die Hohlwege, die besonders zur Winterzeit darüber pflegen genommen zu werden und sonsten sehr verdorben wird, daher wir in Erwigung dieser Umstände und um unsern besten Nutzen zu Pachten dieses Stück Landes im Winckell genandt, und von dem daran hängenden Marckengründe fünf sechzige an die Eheleute Adolph Scharloh auf 24 nacheinander folgende Jahren welche am May dieses laufenden 1781ten Jahres ihren Anfang nehmen, verpfachtet haben, und Kraft dieses verpfachten, und zwar unter folgende Bedingungen, Punkten und Clausulln als

  1. Muß dieses Land von Anpfächtern Eheleute Scharloh alle 12 Jahr gewonnen und jetzt beim Antritt deßelben das Gewinn mit 12 Rthlr baar bezahlet, und demnägst alle 12 Jahr damit continuirt werden.
  2. Müßen Anpfächter auf diese vorgemeldte Grundstücke eine neue Wohnung bauen, und dieselbe zu einem Kotten einrichten und so lange sie denselben unterhaben, im gehörigen Stande auch Zäunen und Ferchtungen halten und ohne Unterschiedt alle Lasten, als die Königl. Schatzung und dergleichen nicht weiniger, auch den aus diesen Grundstücken gehenden Zehnten an die Behoerde, und zwarn an den zeitlichen Königlich Steuer-Einnehmer und respective, Königlich Rentmeister abführen und entrichten, jedoch soll demselben zu den nöthigen Ferchtungen, die von außen um den Kotten gemachet werden müßen, von Verpfächtern das Holtz, im Fall der Nothwendigkeit, jedesmal angewiesen werden, und hiebey verabredet, daß der Zaun zwischen den Winckel und Hasenkamps Stücken von Verpfächtern und Anpfächtern, und zwarn von jedem zur Hälfte gemachet werden soll.
  3. Müssen Anpfächtern jahrlig und alle Jahr auf Maytag von diesen Grundstücken und Kotten per Morgen, der Morgen zu 208 Ruthen Cöllnisch, an Pfacht geben 3 Rthlrhierbei drey Rthlr Cassengeld, was Endes diese verpfachtete Grundstücke, jedoch der fünf Sechzige Marckengrundes ausgenommen, welche nicht mit gemeßen werden, weil dafür der Stute ad 15 Rthlr und die Mehrdienste prastiret werden sollen, vermeßen und darnach die gantze Pfacht Quantum bestimmet werden sollen. Deßgleichen müßen dieselbe jährlich 5 Mehrdienste in der Erndte-Zeit auf Erfordern leisten, nicht weniger auch jahrlich einen Stuten oder Wegge auf Weynachten liefern, dahingegen versprechen.
  4. Eheleute Verpfächtern, daß dem Anpfächtern erlaubet sein soll in ihrem der Eheleute Verpfächtern Behrenbrocks Geholtze das nöthige Laub zu scharren und unschädlich Holtz zu hauen. Holten auch.
  5. Der Eheleute Verpfächtern Kinder, nach Ablauf einer Frist von 24 Jahren diesen Kotten wieder an sich bringen, und den selben selbst bewohnen wollen, so sollen dieselbe zwar dazu gelaßen werden, jedoch anders nicht, als unter der ausdrücklichen Bedingung, daß nemlich den jezigen Anpfächtern oder ihren Erben alle, an den Kotten habende Bau und sonstige Beßerungs-Kosten vorab baar erleget, und von den Kindern der jezigen Verpfächtern der Kotten oder diese Grundstücke selbst bewohnet werden sollen und müßten, und verstehen sich also hiebey
  6. von selbsten, daß als lange dieses nicht geschiehet, die Erben der Eheleute Anpfächtern nach Ablauf der Pfachtjahren allemahl zur Pfacht und Gewinnung die nechste sein sollen, dergestalt, daß das einmahl vor allgesetzte Pfacht Quantum der drey Rthlr Cassen-geld für jeden Morgen, den Morgen zu 208 Ruthen Cöllnisch, gerechnet, und das Gewinn auf 12 Jahr zu 12 Rthlr sage zwolf Rthlr beständig bestehen und niemals verhöhet werden soll.

Alles ohne Betrug und Argelist, und unter wechselseitiger Trenunciation auf alle und jede Ausflüchte, diese bestehn worinnen sie wollen. Zur Warheitsurkund haben so wohl Verpfächtern als Anpfächtern dieses Pfachtschein nebst anwesenden Tages-Freunden eigenhändig unterschriebn. So geschehen d. 12ten Mertz 1781

                                                           Hennrich Beerenbruch

                                                           Anna Margaretha Kemna

                                                                       Ehefrau Beerenbruch

Auf Verlangen der Eheleute Adolph Scharloh, welches im Schreiben ohnerfahren, habe dieses für dieselben und zugleich als Zeugen unterschrieben, dieselben aber mit nebenstehenden Xen bezeichnet

                                               H A Stölting

                                               Johann Peter Steinhaus

                                                                       Als Zeuge

 

Daß die Copey mit dem Original gleichlautend und Pflichtmäßig abgeschrieben solches attestiere E. H. Peters Praceptor

Henrich Berenbruch vererbte den Berenbruchschen Hof an seinen Sohn David Peter Henrich Berenbruch und seiner Ehefrau Maria Catharina Bastian. Diese übertrugen 1827 ihrem Sohn David Peter Henrich Berenbruch junior ihren Hof, welcher mit Catharina Elisabeth Bastian eine Nichte seiner Mutter bzw. seine Cousine heiratete, und schlossen dabei folgenden Übertragungsvertrag:

Von Seiten des unterzeichneten Königl. Land- und Stadtgerichts wird nachstehende Verhandlung, welche wörtlich lautet:

Verhandelt zu Silschede in der Wohnung der Eheleute David Behrenbruch auf Behrenbruchs Hofe den 7ten Februar 1827.

 Auf das von dem David Behrenbruch junior namens seiner Eltern der Eheleute David Behrenbruch senior unterm 4ten d. Mts. bey Gerichte angebrachte Gesuch, um Aufnahme eines Uebertrags- Leibzuchts- und Abfindungs-Vertrages in der Eheleute David Behrenbruch senior Wohnbehausung verfügte sich heute Vormittag früh der unterschriebene Deputirte des Land- und Stadtgericht zu Schwelm hierher in die Wohnung der Eheleute David Behrenbruch senior, woselbst er

  1. die Eheleute David Peter Henrich Behrenbruch und Maria Catharina geborene Bastian,
  2. deren ältesten Sohn David Peter Henrich Behrenbruch
  3. die Ehefrau Behrenbruch junior Catharina Elisabeth geborene Bastian

anwesend fand.

Von diesen dem Deputirten persönlich bekannten und ihrer Versicherung zufolge dispositionsfähigen Comparenten war zwar der David Peter Henrich Behrenbruch senior an eine ihm zugestoßenen Erkältung krank und bettlägerig, gleichwohl sammt seiner Ehefrau und den übrigen Comparenten völlig geistesfähig.

Sämmtliche Comparenten zeigten zuvorderst an:

 Es sey zwar unterm 13ten Septbr. 1814 ein Uebertrags- Leibzuchts- und Abfindungs-Vertrag unter Privat-Unterschrift errichtet, derselbe werde jedoch hierdurch ausdrücklich für aufgehoben und ungültig erklärt und es sey ihr gemeinschaftlicher wohlüberlegter Wille, an die Stelle dieses vorstehend aufgehobenen Vertrages vom 13ten Septbr. 1814 heute einen anderen gerichtlichen Uebertrags- Abfindungs- und Leibzuchts-Vertrag abzuschließen, zu deßen Errichtung sie sämmtlich und zwar um somehr befugt und fähig wären, weil sowohl die Eheleute Behrenbruch senior als auch die Eheleute Behrenbruch junior in stehender Ehe sich befänden, keiner von ihnen in einer früheren Ehe gelebt und darin Kinder erzielt habe, auch keine Verträge oder sonstige Verfügungen in Mitte wären, durch welche sie in der freien Disposition über ihr Vermögen beschränkt würden.

Die gemeinschaftlichen Verabredungen beständen in den folgenden:

 1.

Der Privat-Uebertrags- Abfindungs und Leibzuchts-Vertrag vom 13. Septbr. 1814 wird hierdurch unwiderruflich aufgehoben, für ungültig erklärt und es übertragen die Eheleute David Peter Behrenbruch senior und Maria Catharina Bastian senior hierdurch und Kraft dieses ihr in der Comune Silschede kenntlich belegenes schuldenfreies Erbguth, der Behrenbruchs Hof genannt sammt allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten, Lasten und Vortheilen in der Art, wie sie dasselbe bisher beseßen und benutzt haben, auch zu besitzen und zu benutzen befugt gewesen sind, desgleichen samt allen auf dem Hofe befindlichen Mobilien und Merention (?), soe wie ferner sammt der Ausrüstung, welche sie noch von Bastians Hofe zu erwarten haben, jedoch mit Ausnahme der Steinkohlebergwerke, des vorhandenen geschnittenen und ungeschnittenen Leinwandts, der älterlichen Kleidungsstücke, der mit Silber beschlagenen Bibel und der silbernen Halskette sammt goldenem Schloße, über welche Gegenstände unten nähere Bestimmung erfolgen wird, ihrem Kinde resp. Schwiegertochter, den Eheleuten David Peter Henrich Behrenbruch und Catharina Elisabeth geborene Bastian junior zum mehren alleinigen unwiderruflichen Eigenthum, und setzen dieselben hiermit sofort in den uneingeschränkten Besitz und Abnutzen vorstehend übertragener und hiermit überlieferter Gegenstände ein, also daß auch die Lasten und Abgaben von Stunde an auf die Cessionaire übergehen.

  • 2.

Ist der Uebertrags-Preis auf die Summe von 2000 geschriebn zweitausend Reichsthaler preuß. Cour. festgesetzt und dabey vereinigt, daß die Cessionaire Eheleute Behrenbruch junior an die abgehenden Kinder Friedrich Peter und Johann Peter deren für jeden einen ein Drittel des Uebertrags-Quanti bestehenden Antheil, ordnen die Cessionaire ihrerseits an der Uebertrags-Summe zum ein Drittel Theil mehr auf Maitag künftigen Jahres Achtzehnhundertachtundzwanzig mit Vier Prozent Zinsen seit dem ersten May 1822 auskehren müssen.

 3.

Sind die Cessionaire Eheleute Behrenbruch junior verpflichtet, einen jeden der abgehenden Kinder Friedrich Peter und Johann Peter an Ausrüstung zwey milchgebende Kühe und ein zweyjähriges Rind, desgleichen für die sonst gewöhnlichen Ausrüstungs-Stücke sammt der Bräutigams-Kleidung, die Summen von 300 geschrieben dreyhundert Reichsthaler preuß. Cour. ohne allen Abzug an deren Antheile an der Uebertrags-Summe zu geben, da indeß der Friedrich Peter Behrenbruch bey seiner Verheyrathung bereits eine milchgebende Kuh und von der übrigen Ausrüstung bereits mehreres erhalten hat, so erhält derselbe von den Cessionaire nur noch eine milchgebende Kuh und das zweyjährige Rind, dasgl. von der Ausrüstungssumme nur noch 110 sage einhundertzehn Reichsthaler preuß. Courant. Weil ferner der Joh. Peter bey seiner Verheyrathung ebenfalls auf die Ausrüstung schon etwas erhalten hat, so erhält dieser außer den beiden milchgebenden Kühen und dem zweyjährigen Rinde nur noch 250 sage zweyhundertfünfzig Reichsthaler preuß. Cour., wobey bestimmt wird, daß von den milchgebenden Kühen die Cessionaire eine derselben erst nach dem Ableben der Cedenten einen jeden der abgehenden Kinder zu geben brauchen, die übrigen Gegenstände aber schon auf Maitag 1828 gefordert werden können.

 4.

Bedingen sich die Cedenten Eheleute Behrenbruch senior die nachstehende Leibzucht:

  1. zur Wohnung entweder zwey Stuben oder nach ihrer der Cedenten Wahl das sogenannte Leibzüchters Haus,
  2. die nothwendigen Mobilien und Hausgeräthe nach der Wahl der Cedenten,
  3. die Benutzung zweier milchgebender Kühe nächst der Lasten, die von den Cessionairen unentgeltlich ausgefüttert werden müssen,
  4. das Recht, ein Schwein auf dem Hofe laufen zu lassen,
  5. sechs Hühner und drey Gänse zum Gebrauche,
  6. die jährliche Lieferung eines Paars Stiefeln, eines Paars Schuhe und zweier Paar wollener Strümpfe und eines Paars Pantoffeln,
  7. die lebenslängliche Benutzung der beiden von den Leibzüchtern selbst zu beflößenden Wiesen im Bruche und im Siepen,
  8. die lebenslängliche Erhebung der Zeitpachtsgelder, von dem Winkeler Kotten und der lebenslängliche Genuß der Tradde Kohlen von der Zeche Sct. Peter.
  9. Zwey sechszig im Garten und zwey sechszig zu Kartoffeln, auch zwey sechszig im Rübenkampe, welche Stücke die Cessionaire jedesmal unentgeltlich düngen, besäen und bearbeiten müssen,
  10. Den dritten Theil des Obstes und Krauts, vier Scheffel Hafer zur Grütze, ein Viertel Erbsen,
  11. Den nöthigen Brand welchen die Cessionaire unentgeltlich herbey fahren müssen
  12. Ein Hinterviertel einer fetten Kuh, zu 120 das Hinterviertel schwer, ein fettes Schwein von 130, 20 Aufschnitt und das nöthige Salz,
  13. Den bis zum Hecheln bearbeiteten Flachs eines Viertel Leins, wozu jedoch die Cedenten den Samen hergeben müssen,
  14. Zehn Maas Oehl und wöchentlich 2 gute Brote jedes elf schwer.

Sämmtliche vorstehende von den Cessionairen den Cedenten unentgeltlich zu verabreichenden Leibzuchtsprästationen müssen selbst dann, wenn auch von den Cedenten einer mit Tode abgehen sollte, den Ueberlebenden derselben ganz geleistet werden, sie fallen aber nach dem Tode beider Eltern und Leibzüchter den Cessionairen wieder zu.

 5.

Zu Ausführung des § 1 von dem Uebertrage ausgeschloßenen Vermögens soll es unter den drey Kindern der Cedenten bey der gesetzlichen Erbfolge jedoch mit der Bestimmung verbleiben, daß

  1. die Kinder der Cedenten in Ausführung der im Nachlaß befindlichen mit Silber beschlagenen Biebel, so wie der silbernen Halskette sammt dem goldenen Schloße, nachdem sie vorher deren Annahmepreis unter sich festgesetzt haben, deren uebernehmer unter sich durch das Loos bestimmen sollen.
  2. Der jüngste Sohn Johann Peter Behrenbruch aus dem Nachlaß der Cedenten ein Geldvoruebermächtniß von 166 Rthlr. 20 Sgr. Geschrieben Einhundertsechsundsechzig Reichsthaler Zwanzig Silbergroschen preuß. Courant erhalten soll,
  3. Den drey Kindern der Cedenten untereinander in Anführung der aus dem Nachlasse den Cedenten überkommenden Steinkohle-Bergwercksantheile im Falle deren nothwendiger oder freiwilligen Veräußerung das gesetzliche Vorkaufsrecht gegenseitig beigelegt, die betreffenden aus dem Nachlasse der Cedenten überkommenden Bergwercks-Antheile eines jeden der drey Kinder David Peter Henrich, Friedrich Peter und Johann Peter Behrenbruch mit diesen Vorkaufsrechte hierdurch und Kraft dieses belastet sein und dasselbe zu seiner Zeit auf die betreffende Bergwerksantheile im Berggegenbuche eingetragen werden soll.

 6.

Da der Johann Peter Behrenbruch durch sein bisheriges Betragen an den Tag gelegt hat, das er seinem Vermögen und dessen Verwaltung nicht mit der gehörigen Sorgfalt und Umsicht vorsteht, und das Seinige nicht als ein guter Hausvater zusammenhält, so bestellen die Cedenten Eheleute Behrenbruch senior aus seiner elterlichen Zuneigung ihre beiden anderen Söhne David Peter Henrich und Friedrich Peter Behrenbruch zu dessen Curatoren dergestalt, daß derselbe ohne deren Zustimmung und Genehmigung keine Veräußerung oder Verpfändung seines Vermögens vorzunehmen befugt sein soll, und es hoffen die Cedenten, daß sich ihr genannter Sohn diese ihre wohlgemeinte älterliche Anordnung werde gefallen lassen, die Kontrahenten genehmigten den vorstehenden Uebertrags- Abfindungs- und Leibzuchts-Vertrag seinen ganzen Inhalte nach und in allen seinen Punkten, gelobten sich deßen wechselseitigem Einhaltung, acceptirten die darin enthaltenen gegenseitigen Zuwendungen und Verpflichtungen, erbaten sich eine zweyfache Ausfertigung und erklärten schließlich das die mit der heutigen Verhandlung verbundenen Kosten und Stempel-Auslagen von den Cessionairen getragen würden.

So geschehen am Tage und Orte wie oben.

 Dav. Behrenbruch

Maria Catharina Bastian

David Peter Henrich Behrenbruch junior,

Catharina Elisabeth Behrenbruch geborene Bastian

Zur Nedden

Zu Dienst der Eheleute David Peter Henrich Behrenbruch senior hierdurch in beglaubter Form ausgefertigt.

Urkundlich beigedr. Insiegels.

            Schwelm d. 10ten Febr. 1827

Königl. Preuß. Land- u. Stadtgericht.

 

Im Jahre 1853 übergaben die Eheleute David Peter Henrich Berenbruch senior und Catharina Elisabeth Bastian den Hof an ihren ältesten Sohn Friedrich Peter David und schlossen dazu folgenden Vertrag:

 

Verhandelt zu Hagen den 27. April 1853

 Heute gestellten sich vor dem unterzeichneten Richter folgende demselben bekannte Personen:

  1. der Gutsbesitzer David Peter Heinrich Berenbruch von Silschede,
  2. dessen großjähriger Sohn Friedrich Peter David Berenbruch eben daselbst wohnhaft.

Die Comparenten schlossen folgenden Vertrag:

  • I. David Peter Heinrich Berenbruch überträgt seinem anwesenden Sohne sein und seiner Ehefrau, Catharina Elisabeth geb. Bastian, gesammte Vermögen, mit Ausnahme folgenderBestandstheile desselben:
  1. der ausstehenden Forderungen,
  2. der Bergwerks-Antheile,
  3. der Kleidungsstücke und ungeschnittener Leinewand.

Zu dem übertragenem Vermögen gehört unterm anderm der im Hypothekenbuche von Silschede folio 12 verzeichnete Kotten, welche die Parzellen Flur I No. 81, 84, Flur II No. 16, 54, 60, 61, 66, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 93, 94 bis 100, 108, 55, 56, 57 der Gemeinde Silschede umfaßt.

Die Übertragung wird von Friedrich Peter David Berenbruch acceptirt und von den beiden Contrahenten bemerkt, daß die Übergabe des abgetretenen Vermögens schon statt gefunden habe, und Übernehmer sämmtliche darauf haftenden Lasten und Abgaben vom 1. May d. J. zu tragen verpflichtet sei.

  • II. Übernehmer zahlt an jedes seiner 5 Geschwister 600, buchstäblich sechshundert Thaler, nämlich an seine Schwester Friederike Lisette, Ehefrau Schmalenbeck am 1. Mai 1854, an seine Schwester Marie Catharine, Ehefrau des August Kaeseler, am 1. Mai 1855, an seinen Bruder Carl am 1. May 1856, an seinen Bruder August am 1. May 1857, an seinen Bruder Heinrich am 1. May 1858.
  • III. Wenn sich der Bruder des Übernehmers names Carl verheirathet, dann erhält dieser vom Übernehmer eine Ausrüstung, bestehend in einem vollständigem Bette nebst Bettstalle, einem Tische, sechs Stühlen, einem Kleider- oder Glaserschrank, einer Kuh und einem zweijährigen Rinde, außerdem auch 30, buchstäblich dreißig Thaler zur Anschaffung der Bräutigams-Kleidung.
  • IV. Dieselben Verpflichtungen, wie gegen seinen Bruder Carl, hat Übernehmer gegen jeden seiner genannten Brüder im Falle der Verheirathung desselben zu erfüllen.
  • V. Übernehmer gestattet seinen drei jüngsten Geschwistern, so lange sie unverheirathet sind, freien Aufenthalt und Kost in dem übertragenen Hause gegen die Verpflichtung, an den häuslichen und landwirtschaftlichen Arbeiten des Übernehmers theil zu nehmen.
  • VI. Übernehmer gewährt seinen Eltern, so lange dieselben leben, folgendes:
  1. zwei Stuben im übertragenem Hauptwohngebäude, oder, wenn es verlangt wird, das im Hofe stehende Nebengebäude mit dem darunterstehenden halben Schweinestall, zum Gebrauch, ebenso
  2. das nach dem Ermessen der Eltern erforderliche Mobiliar und Hausgeräthe,
  3. die Benutzung einer von ihm zu fütternden Kuh,
  4. die Benutzung der Wiese im Siepen,
  5. die Benutzung von sechs sechszig Grundes, nämlich von zwei sechszig zu Kartoffeln, zwei sechszig zu Rüben und von zwei sechszig zum Gartenbau. Diese letzten beiden sechszig suchen sich die Eltern des Übernehmers in den vorhandenen Gärten, die zuerst gedachten vier sechszig auf dem Felde aus. Übernehmer hat das ganze Areal düngen, bearbeiten, behauen resp. bepflanzen zu lassen.

Die Eheleute David Heinrich Peter Berenbruch erhalten ferner vom Übernehmer

  1. den nothwendigen Brand und
  2. alljährlich zwei Scheffel Hafer zu Grütze, ein Hinterviertel einer fetten Kuh zu 120 Gewicht, ein fettes Schwen von 130 und 20 Aufschnitt.
  3. Übernehmer gibt seinen Eltern wöchentlich zwei gute Brote a 11 Gewicht und zahlt denselben
  4. Alljährlich den Betrag der von den betreffenden Gewerckschaften an ihn zu zahlenden Trattengelder aus, so daß demnach der volle Genuß dieser Grundentschädigung, die mit zum übertragenem Vermögen gehören soll, erst nach dem Tode der Curanten auf den Übernehmer übergeht.
  •   VII. Friedrich Peter David Berenbruch verpflichtet sich, nach seiner Eltern Tode den goldenen Schmuck seiner Mutter und das von seinen Eltern besessene und benutzte vollständige Bett nebst Bettstelle an seinen Bruder Heinrich herauszugeben. Derselbe verpfändet für alle vorstehend übernommenen Verpflichtungen den ihn übertragenen Grundbesitz und willigt in die Eintragung dieses Pfandrechts-Titels zum Hypothekenbuche mit dem ausdrücklichen Anerkenntniß, daß die § VI aufgezählten Positionen auch dann, wenn nur eins seiner Eltern noch am Leben sein wird, ihrem ganzen Umfange nach zu entrichten seien.

 David Peter Heinrich Berenbruch hat die bewilligte Eintragung nicht eher vorzunehmen, als bis von ihm, oder seiner Ehefrau darauf angetragen werde, bis dahin auch überhaupt jede Anforderung zu seinem und seiner Ehefrau Gunsten auszusetzen. Sämtliche Kosten trägt Heinrich Peter David Berenbruch der Aeltere.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben

David Pet. Henr. Berenbruch

Friedrich P. D. Berenbruch

 Vorstehende Verhandlung wird für den David Peter Heinrich Berenbruch zu Silschede ausgefertigt.

            Hagen, den 5. Mai 1853

            Königliches Kreis-Gericht II. Abteilung

 

Mit der Hochzeit der Hoferbin Christel Elfriede Berenbruch mit Helmut E. W. Feine drohte die seit Jahrhunderten bestehende Tradition der Berenbruchs auf dem Berenbruch auszusterben. Doch verlangte ihr Vater, daß nur ein Berenbruch den Hof erhalten könne. So ließ die ganze Familie, bis auf die Töchter, die schon verheiratet waren, im Jahre 1980 ihren Familiennamen Feine in Berenbruch ändern.

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