Der Hof Reschop war ein Erbgut vom Umfang einer kleinen Hufe, wie sie in Esborn die Mehrzahl bildeten. Der Hof hatte „einer Hufe Gerechtigkeit“, nämlich je acht Scharen, d. h. Anteile an der Nutzung der Weniger Mark, die sich über die Bauerschaften Wengern, Esborn und Silschede erstreckte und ungefähr 1950 Morgen alten Maßes umfasste. Die Nutzung geschah durch Holzschlag, Weide und Mast. In der Mark waren berechtigt der Landesherr, drei Salerben, d. h. Besitzer alter Herrenhöfe, die gemeinen Erben (Bauern, Höfner), die Erbkötter und die Kirche zu Wengern. Die eigentliche Markgenossenschaft bildeten die gemeinen Erben. Sie traten in jedem Jahre zu einem Holzgericht oder Hölting zusammen, das von einem aus ihrer Mitte gewählten Holzrichter geleitet wurde. Die älteste Aufzeichnung über ein Hölting stammt aus dem Jahre 1470. Damals ließ der Holzrichter Arndt Howarde den einzelnen Gruppen der Markberechtigten durch die gemeinen Erben ihr Recht weisen, wobei an erster Stelle Hinrich Reschop den Sprecher machte. Dieses Weistum bildete seitdem die Grundlage des Markrechts. In den Jahren 1768 bis 1772 wurde die Mark, einem Befehle des Königs zufolge, unter die Beerbten nach Maßgabe ihrer Scharen aufgeteilt. Reschop besaß zehn Markrechte im Werte von etwa 400 Reichstaler, da er zwei von Widey erworben hatte, und erhielt entsprechende Flächen zugewiesen.
Reschop war freien Standes, wie die meisten Bauern in der Grafschaft Mark. Sie galten 1755 als Eigentümer ihrer Güter. Diese waren aber mit Grundzinsen belastet, was irgendeine Abhängigkeit voraussetzt. Im Jahre 1645 hatte der Landesherr (Rentei Wetter) von Reschop einen halben Goldgulden und zwei Scheffel Hafer zu beanspruchen, außerdem musste an Erbpacht eine halbe Mark, zwei Albus, ein halbes Malter und zwei Viertel Hafer entrrichten. Sechzig Jahre später ist von einer stehenden Rente die Rede; sie betrug 1 Reichstaler 36 Stüber und 6 Pfennig. Zusätzlich gab man vom ganzen Lande den Korn- und Blutzehnten. An Kirchenrente hatte Reschop ein Pfund Wachs zu liefern.
Es werden erwähnt 1395 Gobele Reschap, 1435/36 Hartleff Reitschop, 1458 Hinrich Reschoff, 1515 Herr Anthoniis Rescop, ein Geistlicher zu Wenigern. Die ersten drei waren Freifronen des Freigerichts Volmarstein. Als solche hatten sie Ladungen zu überbringen, das Gericht im Namen des Freigrafen einzuberufen, im Freiding das Recht zu weiden und den Freigrafen gelegentlich zu vertreten. Da in einem Zeitraum von sechzig Jahren drei Reschop das Amt bekleideten, so darf man vielleicht annehmen, dass es mit dem Besitz des Hofes verbunden war. Möglicherweise hängt auch der Name damit zusammen. Jedenfalls waren die Freifronen wohl Stuhlfreie, d. h. dingpflichtige Freie, die ein vom Stuhlherrn der Freigrafschaft abhängiges Gut besaßen und ihm davon zinsten. Zu dieser Klasse von Freien werden also die Reschop ursprünglich gehört haben.