{"id":82,"date":"2014-09-23T14:30:02","date_gmt":"2014-09-23T14:30:02","guid":{"rendered":"http:\/\/familie-ibing.de\/?page_id=82"},"modified":"2015-02-20T06:41:48","modified_gmt":"2015-02-20T06:41:48","slug":"zur-geschichte-des-geschlechts-reschop","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/familie-ibing.de\/?page_id=82","title":{"rendered":"Zur Geschichte des Geschlechts Reschop"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der Hof Reschop war ein Erbgut vom Umfang einer kleinen Hufe, wie sie in Esborn die Mehrzahl bildeten. Der Hof hatte \u201eeiner Hufe Gerechtigkeit\u201c, n\u00e4mlich je acht Scharen, d. h. Anteile an der Nutzung der Weniger Mark, die sich \u00fcber die Bauerschaften Wengern, Esborn und Silschede erstreckte und ungef\u00e4hr 1950 Morgen alten Ma\u00dfes umfasste. Die Nutzung geschah durch Holzschlag, Weide und Mast. In der Mark waren berechtigt der Landesherr, drei Salerben, d. h. Besitzer alter Herrenh\u00f6fe, die gemeinen Erben (Bauern, H\u00f6fner), die Erbk\u00f6tter und die Kirche zu Wengern. Die eigentliche Markgenossenschaft bildeten die gemeinen Erben. Sie traten in jedem Jahre zu einem Holzgericht oder H\u00f6lting zusammen, das von einem aus ihrer Mitte gew\u00e4hlten Holzrichter geleitet wurde. Die \u00e4lteste Aufzeichnung \u00fcber ein H\u00f6lting stammt aus dem Jahre 1470. Damals lie\u00df der Holzrichter Arndt Howarde den einzelnen Gruppen der Markberechtigten durch die gemeinen Erben ihr Recht weisen, wobei an erster Stelle Hinrich Reschop den Sprecher machte. Dieses Weistum bildete seitdem die Grundlage des Markrechts. In den Jahren 1768 bis 1772 wurde die Mark, einem Befehle des K\u00f6nigs zufolge, unter die Beerbten nach Ma\u00dfgabe ihrer Scharen aufgeteilt. Reschop besa\u00df zehn Markrechte im Werte von etwa 400 Reichstaler, da er zwei von Widey erworben hatte, und erhielt entsprechende Fl\u00e4chen zugewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Reschop war freien Standes, wie die meisten Bauern in der Grafschaft Mark. Sie galten 1755 als Eigent\u00fcmer ihrer G\u00fcter. Diese waren aber mit Grundzinsen belastet, was irgendeine Abh\u00e4ngigkeit voraussetzt. Im Jahre 1645 hatte der Landesherr (Rentei Wetter) von Reschop einen halben Goldgulden und zwei Scheffel Hafer zu beanspruchen, au\u00dferdem musste an Erbpacht eine halbe Mark, zwei Albus, ein halbes Malter und zwei Viertel Hafer entrrichten. Sechzig Jahre sp\u00e4ter ist von einer stehenden Rente die Rede; sie betrug 1 Reichstaler 36 St\u00fcber und 6 Pfennig. Zus\u00e4tzlich gab man vom ganzen Lande den Korn- und Blutzehnten. An Kirchenrente hatte Reschop ein Pfund Wachs zu liefern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es werden erw\u00e4hnt 1395 Gobele Reschap, 1435\/36 Hartleff Reitschop, 1458 Hinrich Reschoff, 1515 Herr Anthoniis Rescop, ein Geistlicher zu Wenigern. Die ersten drei waren Freifronen des Freigerichts Volmarstein. Als solche hatten sie Ladungen zu \u00fcberbringen, das Gericht im Namen des Freigrafen einzuberufen, im Freiding das Recht zu weiden und den Freigrafen gelegentlich zu vertreten. Da in einem Zeitraum von sechzig Jahren drei Reschop das Amt bekleideten, so darf man vielleicht annehmen, dass es mit dem Besitz des Hofes verbunden war. M\u00f6glicherweise h\u00e4ngt auch der Name damit zusammen. Jedenfalls waren die Freifronen wohl Stuhlfreie, d. h. dingpflichtige Freie, die ein vom Stuhlherrn der Freigrafschaft abh\u00e4ngiges Gut besa\u00dfen und ihm davon zinsten. Zu dieser Klasse von Freien werden also die Reschop urspr\u00fcnglich geh\u00f6rt haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Hof Reschop war ein Erbgut vom Umfang einer kleinen Hufe, wie sie in Esborn die Mehrzahl bildeten. Der Hof hatte \u201eeiner Hufe Gerechtigkeit\u201c, n\u00e4mlich je acht Scharen, d. h. Anteile an der Nutzung der Weniger Mark, die sich \u00fcber die Bauerschaften Wengern, Esborn und Silschede erstreckte und ungef\u00e4hr 1950 Morgen alten Ma\u00dfes umfasste. 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