{"id":49,"date":"2014-09-20T11:49:57","date_gmt":"2014-09-20T11:49:57","guid":{"rendered":"http:\/\/familie-ibing.de\/?page_id=49"},"modified":"2015-03-20T22:45:00","modified_gmt":"2015-03-20T22:45:00","slug":"das-gebiet-um-volmarstein","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/familie-ibing.de\/?page_id=49","title":{"rendered":"Die Freigrafschaft Volmarstein"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Das Freigericht (vrigeregt 1292) ist ein innerhalb einer Freigrafschaft (vrigegrascaph 1253) liegendes Gericht. W\u00e4hrend die hochmittelalterliche, auf karolingische Urspr\u00fcnge zur\u00fcckgehende Grafschaft im 14. Jahrhundert in den meisten Teilen Deutschlands verschwand, existierte sie vor allem in Westfalen als Freigrafschaft neben anderen Formen der Justiz teilweise bis ins 19. Jahrhundert fort.<br \/>\nZu jeder westf\u00e4lischen Freigrafschaft geh\u00f6rten mehrere Gerichtsst\u00e4tten unter freiem Himmel (h\u00e4ufig unter hohen B\u00e4umen), (Ding-)St\u00fchle genannt. Die Freigrafschaft geh\u00f6rte einem Stuhlherren, der einen Freigrafen (vrigreve, 1186) einsetzte. Dieser sa\u00df dem alle achtzehn Wochen bei K\u00f6nigsbann tagenden Gericht vor. S\u00e4mtliche erwachsenen M\u00e4nner des Freigerichtsbezirks waren dingpflichtig. Zum Freigericht geh\u00f6rte auch, wie schon zur Zeit Karls des Gro\u00dfen, ein Sch\u00f6ffenkollegium. In den westf\u00e4lischen Bist\u00fcmern K\u00f6ln, M\u00fcnster, Paderborn und Osnabr\u00fcck hat man \u00fcber 400 Freist\u00fchle gez\u00e4hlt. Manche von ihnen hatten eine zwar wechselvolle, aber doch ununterbrochene 1.000-j\u00e4hrige Geschichte.<br \/>\nDie Zust\u00e4ndigkeit der Freigerichte ergab sich im Grunde aus der Zust\u00e4ndigkeit des karolingischen Grafen f\u00fcr die Bannf\u00e4lle. Das Freigericht war jedenfalls zust\u00e4ndig f\u00fcr Streit \u00fcber Eigentum an Grund und Boden &#8211; daher auch f\u00fcr die Beurkundung von Eigentums\u00fcbertragungen &#8211; und f\u00fcr todesw\u00fcrdige Verbrechen. Dabei konkurrierte es aber, wie gesagt, mit anderen Gerichten, vor allem mit dem Gogericht.<br \/>\nIm 14. und 15. Jahrhundert entwickelten sich die Freigerichte zu den ber\u00fcchtigten Femegerichten. Das wird wenigstens teilweise darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt, dass 1371 Kaiser Karl IV. den Stuhlherren, Freigrafen und Freisch\u00f6ffen die Durchsetzung des Landfriedens ans Herz legte, sodass in der Folge jeder wirkliche oder vermeintliche Friedensbrecher in ganz Deutschland vor ein westf\u00e4lischen Freigericht geladen und bei Ausbleiben in die Acht erkl\u00e4rt werden konnte. [1]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Freigrafschaft Volmarstein (Volmesten) l\u00e4sst sich erst sp\u00e4t nachweisen. Der \u00e4lteste bekannte Freigraf ist 1293 Theoderich Ritter von Mogelich, als Zeuge bei einer von seinem Herrn Dietrich von Volmarstein selbst vorgenommenen \u00dcbertragung eines Lehngutes bei Schwefe nicht weit von Soest an Kloster Paradies.<br \/>\nGottfried von Sayn, Herr von Volmarstein verkaufte 1314 seine einzeln aufgef\u00fchrten Freid\u00fcter und Freileute in den Kirchspielen Rade (vorm Wald), Schwelm, Breckerfeld, Dahl, Hagen, und Voerde auf Widerruf und behielt sich nur die Freigrafschaft vor. Diese Pfarreien liegen s\u00fcdlich der Ennepe, und zwei Freigrafen, welche vor 1314 auftraten, m\u00fcssen Volmnarsteinsche sein. Gut in Kotthausen bei Voerde \u00fcbertr\u00e4gt 1308 in Gegenwart von Leuten aus Boele n\u00f6rdlich von Hagen Gerhard von Lyndenbecke, liber comes de Lanschede, Lindenbeck liegt bei Volmarstein und Lanschede mu\u00df Langscheid bei Breckerfeld sein, welches die Urkunde von 1314 auch unter den Freig\u00fctern nennt. 1312 und 1313 handelt es sich um Gut in Altenvoerde vor dem Freigrafen Heinrich. In sp\u00e4terer Zeit war die Freigrafschaft in diesen Gegenden nicht mehr mit Volmarstein vereinigt, wie sich sp\u00e4ter ergeben wird.<br \/>\nWie und woher die Herren von Volmarstein die Freigrafschaft erlangten, ist unbekannt, vielleicht war sie k\u00f6lnisches Lehen.Die kurze Bl\u00fctezeit des Geschlechts fand ihr Ende, nachdem 1324 die Stammburg durch die Grafen von der Mark zerst\u00f6rt worden war; der Erwerb dr Rinkerodschen Erbschaft verz\u00f6gerte, verhinderte aber nicht den R\u00fcckgang. Gegen Ende des 14. Jahrhunderts, jedenfalls schon vor 1410, war der ganze alte Besitz nebst der Freigrafschaft in den H\u00e4nden der Grafen von der Mark; 1429 starb das Geschlecht mit Johann aus.<br \/>\nDer Umfang der Freigerichtsbarkeit nach 1314 ergibt sich namentlich aus den Urkunden des Klosters Gevelsberg im hiesigen Staatsarchiv.Im Osten reichte sie dicht an die Hohenlimburg (Holthausen geh\u00f6rt ihr noch zu) und erstreckte sich dann \u00fcber Hagen und Haspe die Ennepe entlang bis in die Gegend von Gevelsberg und Asbeck.Jenseits der Ruhr geh\u00f6rten Wetter und Herdecke ihr zu. In der \u00e4lteren Zeit kommen nur die Freist\u00fchle zu Volmarstein &#8222;vor der Burg&#8220; (1347) und zu Herdecke im Dorfe (to Nunhereke, 1337, sp\u00e4ter Nonnehereke, Nonnenhard, Nonheirsche, auch nur Herdike, Heircke, Herke) in den Urkunden vor. Freigrafen sind: Goswin von Ellinchusen (1325-1335); Hartmann, Hartmodus oder Hartleff (alle drei Formen in Originalurkunden) van Borberge (Vorberghe) 1347-1384; Gobele van Werdinchus (Weirdinchus) 1395-1408.<br \/>\nUnter der m\u00e4rkischen Herrschaft blieb die Freigrafschaft f\u00fcr sich bestehen. Au\u00dfer den beiden genannten St\u00fchlen, an welchen weiter Gericht gehalten wird, tritt noch hervor der Freistuhl bei Haspe, in der Haspe, Haespe, an der Haseke, und diese drei z\u00e4hlt auch der Revers von 1519 auf. Der vorangehende von 1505 (die fr\u00fcheren nennen die St\u00fchle nicht) verbindet damit auch den Stuhl zu Hoerde, der aber gewiss nicht zur Freigrafschaft selbst geh\u00f6rte. Heinrich von Voerde hei\u00dft auch Freigraf zu Wetter und Volmarstein und einmal nur: zu Wetter, und 1449 schrieb Esslingen an den Junker Kraft St\u00e4ck, Freigraf zum Wattern und zum Volm., aber dieser war garnicht Freigraf, sondern m\u00e4rkischer Amtmann und Drost zu Wetterund damit stellvertretender Stuhlherr des Herzogs. Wetter lag in der Freigrafschaft, aber ein Stuhl stand dort wahrscheinlich nicht.<br \/>\nSigmund best\u00e4tigte 1418 auf Bitten des Herzogs Adolf IV. von Kleve Johann Koch , Kock, als Freigrafen, der bis 1422 im Amte war. 1423 reversirte Heinrich oder Heineke von Voerde dem Erzbischof und lie\u00df sich nachtr\u00e4glich 1428 auch vom K\u00f6nig best\u00e4tigen. Er geh\u00f6rt zu den bedeutendsten Freigrafen und f\u00fchrte au\u00dferordentlich viele Prozesse, bis in den Mai 1443. Sein Name begegnet unendlich oft in gedruckten und ungedruckten St\u00fccken, h\u00e4ufig in sehr verwunderlichen Verdrehungen (Vurde, Furde, Fort usw.). Da die gro\u00dfe F\u00fclle seiner Gesch\u00e4fte seine Kr\u00e4fte \u00fcbersteigen mochte, lie\u00df Herzog Adolf 1426 noch Hans von Voerde durch den K\u00f6nig ernennen, der bis 1433 auftritt. 1438 und 1440 half auch aus Johann Kruse von Hoerde. 1439 reversirte Hermann Hackenberg, der sich 1442 von K\u00f6nig Friedrich best\u00e4tigen lie\u00df, und erst Ende 1473 wegen Altersschw\u00e4che seinem Sohne Georg Platz machte. Seit 1462 stand ihm bereits Heinrich Hackenberg zur Seite, welcher vorher in dem benachbarten Limburg diente und 1469 dorthin zur\u00fcckgekehrt ist. Georg lebte bis 1492; sein Nachfolger wurde 1493 Johann van dem Vorst [2].<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von der Freigrafschaft Volmarstein kennen wir alle \u00e4u\u00dferen und inneren Merkmale, die uns gestatten, sie als eine alte, urspr\u00fcngliche Grafschaft zu bezeichnen. Bekannt ist uns zun\u00e4chst die Umgrenzung, die durch die in der Freigrafschaft urkundlich bezeugten G\u00fcter best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ausgehend von der Kr\u00e4hwinkeler Br\u00fccke verl\u00e4uft die Grenze \u00fcber Elberfeld und umfa\u00dft die beiden Gogerichte Schwelm und Hagen (heute in etwa den Stadtgebieten von Hagen, Herdecke, Wetter, Sprockh\u00f6vel, Gevelsberg, Ennepetal und Schwelm entsprechend zuz\u00fcglich den heutigen Wuppertaler Stadtteilen Barmen und Elberfeld) , so da\u00df s\u00fcdwestlich die Wupper und nord\u00f6stlich Ruhr und Lenne die Freigrafschaft einschlie\u00dfen. Ohne Zweifel sind diese Grenzen erheblich \u00e4lter als die von ihnen \u00fcberlieferte Beschreibung. Das zeigen auch die urkundlichen Nachrichten, besonders seit dem 14. Jahrhundert. In der Tat fragt man vergeblich nach dem Sinn dieser eigenartigen und gewi\u00df alten Grenzen, wenn sie nicht Grenzen einer Grafschaft gewesen sind. Die einzige Einwendung w\u00e4re die, da\u00df das Gebiet dieser Grafschaft nicht gro\u00df gewesen ist. Aber das scheint ja im allgemeinen nicht anders gewesen zu sein. Daher werden sich nicht selten die Grenzen der Grafschaften in den sp\u00e4teren Freigrafschaften erhalten zu haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[1] Quelle: Wikipedia &#8211; Die freie Enzyklop\u00e4die<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[2] Quelle: &#8222;Die Veme&#8220; von Theodor Lindner, M\u00fcnster und Paderborn 1888<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Freigericht (vrigeregt 1292) ist ein innerhalb einer Freigrafschaft (vrigegrascaph 1253) liegendes Gericht. W\u00e4hrend die hochmittelalterliche, auf karolingische Urspr\u00fcnge zur\u00fcckgehende Grafschaft im 14. Jahrhundert in den meisten Teilen Deutschlands verschwand, existierte sie vor allem in Westfalen als Freigrafschaft neben anderen Formen der Justiz teilweise bis ins 19. Jahrhundert fort. 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